Montag, 15. Juni 2009 / 19:55:55
Versicherer dürfen Privatdetektive einsetzen
Luzern - Unfall- und Arbeitslosenversicherung, Krankenkassen und andere Sozialversicherer dürfen mögliche Simulanten durch Privatdetektive überwachen lassen. Laut Bundesgericht besteht dafür eine ausreichende gesetzliche Grundlage.
Der Inhaber eines Ladens war 2003 von einer Hebebühne fast sechs Meter in die Tiefe gestürzt. Nach einem Spitalaufenthalt blieb die Erwerbstätigkeit des Mannes nach seinen eigenen Angaben eingeschränkt. Die Schweizerische Mobiliar als Unfallversicherung zahlte ihm in der Folge die Behandlungskosten und Taggelder aus.
Im September 2004 stellte die Mobiliar ihre Zahlungen gestützt auf den Bericht eines Privatdetektivs ein. Seine Observationen hatten ergeben, dass der angeblich Arbeitsunfähige bis zu 12 Stunden täglich in seinem Geschäft tätig war. Nach Ansicht der Versicherung hatte er die Beschwerden damit nur simuliert.
Das Berner Verwaltungsgericht segnete das Vorgehen der Versicherung im vergangenen August ab. Die I. Sozialrechtliche Abteilung des Bundesgericht in Luzern hat die Beschwerde des Mannes in ihrer Sitzung nun ebenfalls abgewiesen.
Observation möglicher Simulanten
Nach Ansicht der Richtermehrheit besteht eine ausreichende gesetzliche Grundlage dafür, dass die Sozialversicherer die Observation möglicher Simulanten durch Privatdetektive in Auftrag geben, wie dies bei der IV schon zulässig ist. Die Berichte der privaten Ermittler seien als Beweismittel verwertbar.
Laut dem Entscheid ergibt sich die Gesetzgrundlage für den Einsatz von Privatermittlern aus der Vorschrift im Gesetz über den allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, wonach die Versicherer die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vorzunehmen hätten. Dazu gehöre die Beweisbeschaffung.
smw (Quelle: sda)
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