Donnerstag, 14. Mai 2009 / 09:53:26
Zürcher Verwaltungsgericht gegen Ausgehverbot
Dänikon - Das abendliche Ausgehverbot für schulpflichtige Jugendliche in der Gemeinde Dänikon ist unzulässig. Das Zürcher Verwaltungsgericht hat eine Beschwerde gegen die Ausgangssperre gutgeheissen.
Durch das Ansammlungsverbot werde unrechtmässig in die Versammlungsfreiheit der schulpflichtigen Jugendlichen eingegriffen, heisst es im Urteil vom 30. April des Verwaltungsgerichts. Das Gericht bezweifelt in seinem nun veröffentlichten Urteil zudem, ob mit dem Verbot der Schutz von Ruhe und Ordnung durchgesetzt werden kann.
Vandalenakte könnten auch vor 22 Uhr verübt werden. Weiter könnten auch nicht schulpflichtige Jugendliche die Nachtruhe stören. Das Verbot würde zudem auch unbescholtene Jugendliche bestrafen, so das Verwaltungsgericht.
Beschluss der Gemeindeversammlung
Die Gemeindeversammlung Dänikon hatte am 18. Juni 2008 ein Ausgehverbot für schulpflichtige Jugendliche beschlossen. Gemäss Polizeiverordnung dürfen sich die Jugendlichen ab 22 Uhr nicht mehr ohne elterliche Aufsicht auf öffentlichen Plätzen aufhalten. Anlass waren in erster Linie Lärmklagen.
Drei Däniker Stimmbürgerinnen und -bürger hatten darauf Beschwerde beim Bezirksrat Dielsdorf eingereicht, diese wurden aber abgewiesen. Eine Stimmbürgerin zog die Beschwerde mit Unterstützung der Jungsozialisten des Kantons Zürich (JUSO) ans Verwaltungsgericht weiter.
JUSO erfreut
Die JUSO zeigte sich in einer Mitteilung denn auch erfreut über das «hoffentlich für die ganze Schweiz wegweisende Urteil des Verwaltungsgerichts». Die JUSO hoffe nun, dass der Gemeinderat von Dänikon Einsicht zeige.
Gemeindepräsident Daniel Zumbach zeigte sich auf Anfrage überrascht vom Entscheid des Verwaltungsgerichts. Der Gemeinderat werde die Begründung nun eingehend studieren und dann das weitere Vorgehen beschliessen, sagte Zumbach gegenüber der SDA.
Da gegen den Beschluss der Gemeindeversammlung stets Rechtsmittel ergriffen worden waren, war die Verordnung noch gar nie rechtskräftig.
fest (Quelle: sda)
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