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Der Bundesrat ist der Mehrheit der Eidgenössischen BVG-Kommission gefolgt.

 
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Mittwoch, 22. Oktober 2008 / 13:05:00

Bundesrat senkt BVG-Mindestzinssatz auf 2 Prozent

Bern - Der Mindestsatz zur Verzinsung der Altersguthaben in der zweiten Säule sinkt Anfang 2009 von 2,75 auf 2 Prozent. Der Bundesrat hat dies beschlossen, um der negativen Entwicklung und den Schwankungen auf den Finanzmärkten Rechnung zu tragen.

Der Bundesrat stütze sich bei seinem Entscheid insbesondere auf die Erträge der Bundesobligationen, aber auch auf die Rendite der Aktien, Anleihen und Liegenschaften. Demnach sei ein Abzug «unumgänglich». Damit folgte die Landesregierung der Mehrheit der Eidgenössischen BVG-Kommission.

Laut Bundesrat liegt der langfristige gleitende Durchschnitt der 7-jährigen Bundesobligationen aktuell bei 2,48 Prozent. Während man bei den Anleihen und Liegenschaften von positiven Erträgen ausgehen könne, sei es bei den Aktien zu erheblichen Kursverlusten gekommen. Insgesamt hätten sich die Portfolios der Pensionskassen negativ entwickelt.

Der Bundesrat erachtet es deshalb als gerechtfertigt, von den Bundesobligationen einen Abzug von 0,5 Prozentpunkten vorzunehmen. Dies ergibt den neuen Mindestzinssatz von 2 Prozent.

Vorsichtige Kalkulierung

Ein tieferer Zinssatz ist nach Ansicht des Bundesrates nicht gerechfertigt, weil in der Vergangenheit auch bei einer guten Entwicklung der Finanzmärkte vorsichtig kalkuliert wurde. Die Pensionskassen hätten so Wertschwankungsreserven aufbauen können, um die aktuell negativen Marktentwicklungen aufzufangen

In der Konsultation der Sozialpartner hatten der Arbeitgeberverband für 1,75 und die Gewerkschaften für 2,25 Prozent plädiert.

Seit Anfang 2008 beträgt der BVG-Mindestzinssatz 2,75 Prozent. Der Bundesrat hatte ihn vor Jahresfrist um 0,25 Prozentpunkte erhöht, weil sich die Finanzmärkte damals insgesamt positiv entwickelten. Von 1985 bis 2002 lag der Mindestzinsatz noch bei 4 Prozent.

Der Mindestzinssatz gilt für die Altersguthaben aus dem obligatorischen Teil der beruflichen Vorsorge. Die Kassen können die Alterguthaben höher verzinsen, wenn sie über die erforderlichen Wertschwankungsreserven und Rückstellungen verfügen.

bert (Quelle: sda)

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