Mittwoch, 10. September 2008 / 11:13:06
Beschränkung gentechnisch veränderter Organismen
Bern - Der Bundesrat schränkt die Gebiete, in denen gentechnisch veränderte Organismen (GVO) freigesetzt werden dürfen, weiter ein. Künftig gilt das Verbot auch in Landschaftsschutzgebieten und Zonen mit Jagdverbot.
Bislang galt das Freisetzungsverbot in Naturschutzgebieten, im Wald sowie bei ober- und unterirdischen Gewässern. Seit am 1. Januar 2004 das Gentechnikgesetz und das geänderte Umweltschutzgesetz in Kraft traten, sind die Vorgaben jedoch strenger.
Diese Anforderungen hat der Bundesrat nun mit der revidierten Freisetzungsverordnung konkretisiert, die am 1. Oktober in Kraft tritt. Die Verordnung umfasst eine Reihe neuer Massnahmen zum Schutz von Mensch und Umwelt.
Auswirkungen auf benachbarte Kulturen
Neben den zusätzlichen Sperrgebieten für die Freisetzung von GVO nennt die Verordnung Anforderungen für solche Feldversuche. So dürfen sich freigesetzte GVO nicht unkontrolliert weiterverbreiten, unerwünschte Eigenschaften dauerhaft an andere Organismen weitergeben oder das Ökosystem dauerhaft beeinträchtigen.
Ausserdem müssen bei Freisetzungsversuchen mit GVO künftig die Auswirkungen auf benachbarte Kulturen berücksichtigt werden. Die Sicherstellung der Haftpflicht wurde je nachdem differenziert, ob es sich um GVO oder krankheitserregende (pathogene) Organismen handelt.
Darüber hinaus bringt die Verordnung Vorschriften für den Fall, dass das Gentech-Moratorium in der Landwirtschaft nach 2010 nicht weitergeführt würde. Wäre das Inverkehrbringen von GVO dereinst erlaubt, müssten die Bauern mögliche Auswirkungen auf benachbarte Kulturen berücksichtigen.
Die revidierte Freisetzungsverordnung regelt schliesslich auch den Umgang mit gebietsfremden Pflanzen und Tieren, die in die Schweiz eingedrungen sind.
tri (Quelle: sda)
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