Freitag, 27. Oktober 2006 / 10:10:13
Sterbehilfeorganisationen sollen beaufsichtigt werden
Bern - Die Sterbehilfeorganisationen sollten unter staatliche Aufsicht gestellt und auf die Einhaltung von Sorgfaltskriterien verpflichtet werden.
Der Bundesrat hatte sich im Mai auf Grund eines Gutachtens des Bundesamtes für Justiz (BJ) gegen eine neue Gesetzgebung zur Sterbehilfe ausgesprochen. Um Missbräuche zu verhindern, genüge das geltende Recht. Eine Beaufsichtigung der Suizidhilfeorganisationen lehnte er ab.
Die NEK hält an einer staatlichen Aufsicht über die Sterbehilfeorganisationen fest. Sie hat in Bern acht Empfehlungen zu Sorgfaltskriterien im Umgang mit Suizidbeihilfe vorgestellt. NEK- Präsident Christoph Rehmann-Sutter hofft, dass die Behörden und die Praxis nun darauf eingehen.
Vor einem Jahr hatte die NEK empfohlen, Organisationen, die im Schutz von Artikel 115 des Strafgesetzbuches Beihilfe zum Suizid anbieten, unter eine Aufsichtsregelung zu stellen. Welches die konkreten Inhalte einer solchen Aufsicht sein sollten, liess sie damals offen. Inzwischen hat sie die Lücke geschlossen.
Auch aus dem Ausland
Laut Rehmann-Sutter gibt es jährlich 350 assistierte Suizide in der Schweiz. Rund 100 Suizidwillige kämen aus dem Ausland, da die Schweiz eine vergleichsweise liberale Regelung kenne. Nach Ansicht der NEK müssten minimale Sorgfaltskriterien für die Praxis der organisierten Suizidbeihilfe vorgeschrieben werden.
Denn zwischen der Hilfeleistung innerhalb einer Familien- oder Freundesbeziehung und dem organisierten Angebot zu einem sicheren und schmerzfreien Tode bestehe ein wesentlicher Unterschied.
Mindestanforderungen
In ihrem Bericht legt die NEK Mindestanforderungen fest, die überprüft, erfüllt und dokumentiert werden sollten, damit aus ethischer Sicht Suizidbeihilfe geleistet werden darf. So muss die Urteilsfähigkeit des Suizidwilligen in persönlichen Gesprächen abgeklärt werden.
Organisierte Suizidbeihilfe soll sich auf Menschen mit schweren krankheitsbedingten Krankheiten beschränken. Der Sterbewunsch darf seinen Ursprung nicht in einer absehbar vorübergehenden Krise haben oder Symptom einer psychischen Krankheit sein. Auf keinen Fall dürfe es ein «Geschäft mit dem Tod» geben, hält die NEK fest.
fest (Quelle: sda)
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