Freitag, 24. Februar 2006 / 12:57:08
Neuregelung für die Nothilfe
Bern - Abgewiesene Asylbewerber, die Nothilfe beziehen wollen, müssen bis zu einem gewissen Punkt mit den Behörden kooperieren.
Dieser Grundsatz ist Teil der überarbeiteten Empfehlungen der Sozialhilfedirektoren an die Kantone und Gemeinden.
Die betroffenen Personen müssten bei der Ermittlung der Voraussetzungen der Nothilfe mitwirken, heisst es in dem am Freitag von der Konferenz der kantonalen Sozialhilfedirektorinnen und - direktoren (SODK) genehmigten Papier.
Die SODK-Empfehlungen waren auf Grund der jüngsten Erfahrungen mit der Ausrichtung von Nothilfe revidiert worden.
Streichung verstösst gegen Verfassung
Auslöser für die Revision war auch der Bundesgerichtsentscheid vom März 2005.
Die Lausanner Richter hatten entschieden, dass die Streichung der Nothilfe für Asylsuchende mit einem Nichteintretensentscheid (NEE), die bei der Organisation ihrer Ausreise nicht kooperieren, gegen Artikel 12 der Bundesverfassung verstösst.
Die SODK empfiehlt den kantonalen und kommunalen Behörden auch, dass sie bei Nothilfe-Gesuchstellern hartnäckig nachhaken, wenn es beispielsweise zu erfahren gilt, wie eine Existenz ohne Nothilfe vorher möglich war.
Diese Abklärungsbemühungen sollen während der ganzen Nothilfebezugsdauer aufrecht erhalten werden, so die SODK.
Einheitliche Ausrichtung
Neu definiert wurden dagegen die Bestimmungen über die so genannten verletzlichen Personen. Im Gegensatz zum Bundesamt für Sozialversicherung ist die SODK zudem der Meinung, dass Personen mit einem NEE nicht ins schweizerische Sozialhilfesystem aufgenommen werden müssen.
Mit den Empfehlungen soll erreicht werden, dass die Leistungen in der ganzen Schweiz einheitlich ausgerichtet werden, teilte die SODK mit.
Seit der Einführung des Sozialhilfestopps am 1. April 2004 erhalten Aslysuchende mit einem rechtskräftigen NEE Nothilfe.
rr (Quelle: sda)
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