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Freitag, 16. September 2005 / 13:23:27

Kein Ruhegehalt mehr für Metzler

Bern - Die ehemalige Bundesrätin Ruth Metzler wird ab 2006 kein Ruhegehalt mehr vom Bund beziehen.

Beim Pharmakonzern Novartis verdient sie soviel, dass ihr Anspruch auf das Ruhegehalt bis auf weiteres erlischt, wie sie in einem Zeitungsinterview sagte.

Metzler übernahm im April als Mitglied der Geschäftsleitung von Novartis Frankreich die Stelle einer juristischen Direktorin. Zur Höhe ihres Lohns machte sie im im «St. Galler Tagblatt» publizierten Interview keine Angaben.

Leistungs- und resultatsabhängig

Der Lohn sei leistungs- und resultatsabhängig, sagte sie lediglich. Bereits im März habe sie jedoch der Pensionskasse des Bundes geschrieben, dass ihr ab 2006 das Ruhegehalt bis auf weiteres nicht mehr ausbezahlt werden müsse, sagte Metzler.

Schon nach ihrer Nicht-Wiederwahl habe sie aber betont, dass sie ihren Rechtsanspruch auf das Ruhegehalt nicht aufgebe. Es werde immer vergessen, dass Bundesratsmitglieder bei keiner Pensionskasse versichert seien.

Anspruch auf das vole Ruhegehalt

Auf Grund des geltenden Regimes für Ruhegehälter dürfte Metzlers Einkommen bei insgesamt mindestens 400 000 Franken liegen.

Anspruch auf das volle Ruhegehalt (derzeit rund 206 000 Franken) haben ehemalige Bundesräte, wenn sie mit einem Zusatzeinkommen insgesamt nicht mehr verdienen als amtierende Regierungsmitglieder (rund 412 000 Franken im Jahr 2005).

Übersteigen Einkommen und Ruhegehalt diesen Betrag, wird das Ruhegehalt um den Überschuss gekürzt. Bei vollem Ruhegehalt können ehemalige Bundesräte demnach rund 200 000 Franken zusätzlich verdienen; ab rund 412 000 Franken Zusatz- oder Erwerbseinkommen erlischt der Anspruch auf das Ruhegehalt.

Ex-Bundesratsmitglieder haben heute unabhängig vom Alter ab einer Amtszeit von mindenstens vier Jahren Anspruch auf das Ruhegehalt. Die heute 41-jährige Ruth Metzler war 1999 bis 2003 Vorsteherin des Eidg. Justiz- und Polizeidepartements (EJPD). Im Dezember 2003 wurde sie vom Parlament nicht wiedergewählt.

bsk (Quelle: sda)

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