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Sterbehilfe ist eine ärztliche Tätigkeit, meint das Bundesgericht.

 
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Dienstag, 21. Juni 2005 / 13:27:21

Zürcher Arzt darf beim Sterben nicht mehr helfen

Lausanne - Das Bundesgericht hat den endgültigen Entzug der Berufsausübungsbewilligung für einen Zürcher Arzt bestätigt.

2002 war ihm die Behandlung männlicher Patienten verboten worden. Trotzdem betreute er im Rahmen der Sterbehilfe weiter Männer. Die Zürcher Verwaltungsgericht hatte dem 68-jährigen Kinderarzt im Juli 2002 die Behandlung männlicher Patienten jeder Altersstufe untersagt. Es reagierte damit auf seine Verurteilung zu viereinhalb Monaten Gefängnis bedingt wegen sexuellen Handlungen mit einem Knaben. Die Sanktion wurde vom Bundesgericht 2002 bestätigt.

Nachdem der Arzt im Herbst 2003 seine Praxis verkauft hatte, war er für eine Sterbehilfeorganisation tätig. In diesem Rahmen untersuchte er einen männlichen Patienten und verschrieb ihm ein tödliches Medikament. Die Gesundheitsdirektion verwarnte ihn und drohte den definitiven Entzug der Berufsausübungsbewilligung an.

Beschwerden abgewiesen

Nachdem er einen weiteren männlichen Patienten im Rahmen der Freitodbegleitung betreut hatte, wurde ihm die Bewilligung androhungsgemäss entzogen. Das Zürcher Verwaltungsgericht wies die dagegen erhobene Beschwerde des Arztes 2004 ab. Sein Gang vors Bundesgericht ist nun ebenfalls erfolglos geblieben.

Er hatte im Wesentlichen argumentiert, bei der ihm vorgeworfenen Begleitung von suizidwilligen Personen handle es sich gar nicht um eine ärztliche Tätigkeit. Laut den Lausanner Richtern durfte das Verwaltungsgericht seine Sterbeassistenz jedoch als "medizinische Verrichtung" im Sinne des Zürcher Gesundheitsgesetzes verstehen.

In der Folge habe es auch zu Recht erkannt, dass der Betroffene nicht mehr vertrauenswürdig sei. Der definitive Bewilligungsentzug sei schliesslich auch verhältnismässig, zumal im Kanton Zürich die Berufsausübungsbewilligung ohnehin bis zum 70. Altersjahr befristet sei.

fest (Quelle: sda)

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