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Beim ersten Sexualkontakt liegt die Gefahr einer Ansteckung nach neueren Erkenntnissen bei 2-8 Prozent.

 
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Montag, 13. Dezember 2004 / 12:33:29

Ungeschützter Sex mit AIDS bleibt Körperverletzung

Lausanne - Ungeschützter Sex ohne Information des Partners über die eigene HIV-Infektion bleibt weiterhin als versuchte schwere Körperverletzung strafbar. Laut Bundesgericht ändern die verbesserten Behandlungsmöglichkeiten daran nichts.

Trotz medizinischer Fortschritte und verbesserter medikamentöser Behandlung ändert sich laut Bundesgericht nichts an dem mit grosser Wahrscheinlichkeit tödlichen Verlauf einer HIV-Infektion. Dies reiche aus zur Annahme einer lebensgefährlichen Verletzung und damit einer schweren Körperverletzung.

Weiter bleibt es dabei, dass HIV-Infizierte bei ungeschütztem Verkehr nicht nur fahrlässig, sondern eventualvorsätzlich handeln, eine Übertragung des Virus also in Kauf nehmen. Diese Praxis war unter Hinweis auf das statistisch geringe Risiko einer Ansteckung beim Geschlechtsverkehr mehrfach kritisiert worden.

Laut den Lausanner Richtern trifft es zwar zu, dass die Gefahr einer Ansteckung mit 0,3 Prozent tatsächlich gering ist. Allerdings nehme eine infizierte Person bei jedem ungeschützten Verkehr eine Verwirklichung dieses Risikos in Kauf, weil sie unmöglich wissen könne, ob der Partner nicht gerade dieses Mal angesteckt werde.

Zudem betreffe die Ansteckungsquote von 0,3 Prozent nur den ungeschützten Vaginalverkehr in einer länger dauernden Partnerschaft. Beim ersten Sexualkontakt liege die Gefahr einer Ansteckung nach neueren Erkenntnissen bei 2-8 Prozent. Zudem sei das Übertragungsrisiko beim Analverkehr deutlich höher.

Beschwert hatte sich eine HIV-positiver Homosexueller, der mit fünf Männern ungeschützten Sex hatte. Das Zürcher Geschworenengericht verurteilte ihn 2003 wegen mehrfachen Versuchs der schweren Körperverletzung sowie des Verbreitens menschlicher Krankheiten zu dreieinhalb Jahren Gefängnis.

In einem Punkt erhielt der Täter vor Bundesgericht allerdings Recht. Nicht strafbar gemacht hat er sich in Bezug auf einen Sexualpartner, der auch noch ungeschützten Verkehr abkzeptierte, als er um die HIV-Infektion des Verurteilten wusste. Die Vorinstanz wird das Strafmass entsprechend anpassen müssen.

fest (Quelle: sda)

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